FAQs.

Du hast eine Frage zu den Griffregistern? Dann bist du hier genau richtig! Anbei findest du eine Auswahl der häufigsten Fragen, die immer wieder aufkommen.

Einklappbarer Inhalt

Wird es irgendwann auch Griffregister für das zweite Examen geben?

Ja, alsbald!

Ist das Griffregister mit der Bezeichnung "Sachverzeichnis" in Prüfungen zugelassen?

Nein! Das Etikett mit der Bezeichnung "Sachverzeichnis" dient lediglich der Prüfungsvorbereitung und ist in Klausuren unzulässig. Wir haben uns dennoch bewusst dafür entschieden, das Register mit aufzunehmen, weil wir es in der Examensvorbereitung super hilfreich gefunden haben. Man spart sich das ewige Blättern. Zudem glaubt man gar nicht, was man da teilweise alles findet.

Ist das Griffregister mit der Bezeichnung "Verwaltungsbezirksgliederung" zugelassen?

Nein! Das Etikett mit der Bezeichnung "Verwaltungsbezirksordnung" dient lediglich der Prüfungsvorbereitung und ist in Klausuren unzulässig. Wir haben uns dennoch bewusst dafür entschieden, das Register mit aufzunehmen, weil wir es in der Examensvorbereitung super hilfreich gefunden haben. Man spart sich das ewige Blättern.

Sind Griffregister zugelassen, die eine Kombination aus zwei Vorschriften, Schrägstrich und der Abkürzung "ff." beinhalten (z. B.: 142/145 ff. BGB)?

Aus unserer Sicht ist im Ergebnis von der Prüfungszulässigkeit einer solchen Gestaltung auszugehen. Die Kombination aus zwei Normen, Schrägstrich und der Abkürzung "ff." rührt einzig davon her, dass dadurch entweder lediglich die gesetzlich vorgegebene Systematik geachtet (z. B.: bei 142/145 ff. gehört § 142 BGB noch zum zweiten Titel während §§ 145 ff. zum dritten Titel gehören) oder lediglich dargestellt wird, dass mit dem Register beides "mit einem Griff" erreichbar ist. Ein Verstoß gegen das Kommentierungsverbot ist insoweit nicht erkennbar, zumal gerade auch systematische Kommentierungen und anspruchsbegründende Normketten (z. B.: §§ 280 I, III, 281 BGB) zulässig sind. Wir hoffen, dass dich das beruhigt.

Wenn du dennoch zweifeln solltest, verstehen wir das. Letzte Zweifel können wir nicht ausräumen. Falls du insoweit weiterhin unsicher sein solltest, helfen wir gerne. Vielleicht hast du ja noch ein paar Blankos um die Griffregister 142/145 ff. in zwei Griffregister (z. B.: 142 und 145 ff.) aufzuteilen. Beides ist zweifellos zulässig. Wenn du keine mehr hast, meld dich gerne bei uns und wir finden eine Lösung. Am Wichtigsten ist schlussendlich, dass du sicher und bedenkenlos ins Examen gehst. Wir helfen gerne.

Sind Griffregister mit der Abkürzung "BayVwVfG" zugelassen?

Ja! Zur Bezeichnung von Normen dürfen die amtlichen Gesetzesbezeichnungen, die amtlichen Abkürzungen oder in Rechtsprechung und Literatur übliche Abkürzungen verwendet werden (z. B. ZPO, EGBGB usw.). In der Rechtsprechung und auch in der Literatur wird häufig auch die Abkürzung "BayVwZVG" verwendet (vgl. z. B.: VGH München, Beschl. vom 03.02.2017 - 10 ZB 16.2180, BeckRS 2017, 102470 Rn. 9; Unterreitmeier, in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 25 BayVSG Rn. 3c.1; Holzner, in: BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 7 LStVG Rn. 57). Insoweit ist die Bezeichnung "BayVwZVG" als in Rechtsprechung und Literatur übliche Abkürzung ebenso zulässig wie die regelmäßige Bezeichnung "VwZVG". In diesem Sinne kann das Register mit der Aufschrift "BayVwZVG" trotz der Abweichung von der regelmäßigen Gesetzesbezeichnung "VwZVG" ebenso bedenkenlos in Klausuren verwendet werden.